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Abschreibung Kaffeevollautomat: Alle Infos 2024
Gute Kaffeemaschinen punkten bei Personal und Kundschaft, sind aber oft teuer in der Anschaffung. Durch steuerliche Abschreibungen können Unternehmen die finanzielle Belastung senken. Wir erläutern die Vorgehensweisen für verschiedene Anschaffungsarten und erklären die AfA-Tabelle.
Eine steuerliche Abschreibung von Kaffeevollautomaten…
Kaffee ist oft ein fester Bestandteil der Unternehmenskultur. Ob bei Meetings mit Kunden und Partnern oder als beliebter Treffpunkt im Kollegenkreis – eine hochwertige Kaffeemaschine ist unverzichtbar. Kaffeevollautomaten bieten erstklassige Qualität, sind aber auch kostenintensiv. Durch steuerliche Abschreibung der Anschaffungskosten können Unternehmen wertvolle Einsparungen erzielen. Hier erfahren Sie, was Sie bei der Abschreibung von Kaffeevollautomaten beachten sollten.

Was ist die AfA-Tabelle?
Die Abkürzung AfA steht für „Absetzung für Abnutzung“ und ist entscheidend in der Buchführung und Steuerplanung für Unternehmen. Mit der AfA-Tabelle lässt sich die Abschreibung von Vermögenswerten wie Büroausstattungen oder Maschinen über deren Nutzungsdauer berechnen. Sie zeigt den jährlichen Wertverlust eines Vermögenswertes an, der steuerlich geltend gemacht werden kann. Die erforderlichen Tabellen finden Sie auf der Website des Bundesfinanzministeriums.
GWG, Sammelposten, AfA-Tabelle: Möglichkeiten zur Abschreibung des Kaffeevollautomaten
Kaffeevollautomaten fürs Büro sind Vermögenswerte, sofern sie nahezu ausschließlich betrieblichen Zwecken dienen, wie der Zubereitung von Kaffee für die Belegschaft, Kunden oder Geschäftspartner. Es gibt verschiedene Methoden zur Abschreibung von Kaffeemaschinen, wobei die AfA-Tabelle nur teilweise zum Einsatz kommt.
Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG)
Beträgt der Anschaffungspreis eines Kaffeevollautomaten weniger als 800 Euro ohne Umsatzsteuer, gilt er als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG). Die Anschaffungskosten können somit im Anschaffungsjahr vollständig steuerlich voll geltend gemacht werden.
GWG-Sammelposten
Alternativ können Ausgaben in einem GWG-Sammelposten zusammengefasst werden, der alle im selben Rechnungsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter mit einem Einzelpreis unter 1.000 Euro umfasst. Diese Güter werden dann gesammelt über mehrere Jahre abgeschrieben, was die Steuerlast mehrmals verringern kann. Dabei wird die AfA-Tabelle nicht verwendet.
Abschreibung mittels AfA-Tabelle
Wichtig wird die AfA-Tabelle erst, wenn der Preis der Kaffeemaschine über 800 Euro liegt. Liegt der Anschaffungspreis zwischen 801 und 1.000 Euro, können die Kosten entweder über einen GWG-Sammelposten oder über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei Anschaffungskosten über 1.000 Euro, wie bei Gastro-Kaffeemaschinen, ist nur die Abschreibung über die Nutzungsdauer möglich, basierend auf der AfA-Tabelle.
Für Kaffeevollautomaten in Unternehmen ist die AfA-Tabelle für das Gastgewerbe relevant. Sie legt fest, dass elektrische Kaffeemaschinen und Kaffeemühlen eine Abschreibungsdauer von fünf Jahren haben. Dies entspricht einem jährlichen AfA-Satz von 20 Prozent, wodurch jedes Jahr ein Fünftel des Kaufpreises steuerlich abgesetzt werden kann.
Achtung: Die Steuerlast wird beim Kauf eines Kaffeevollautomaten monatsgenau berechnet. Nur wenn das Gerät im Januar gekauft wird, können für das erste Jahr zwölf Monate angesetzt werden. Bei einem Kauf im April dürfen nur neun Monate berechnet werden, und die restlichen Monate werden am Ende des Fünf-Jahres-Zeitraums hinzugerechnet. Praktisch: Auch bei Miete oder Leasing einer Kaffeemaschine können die Kosten über fünf Jahre hinweg steuerlich abgesetzt werden.
Kaffeemaschine absetzen: Welche Form der Anschaffung ist am sinnvollsten?
Kaffeemaschinen fürs Büro oder die Gastronomie können auf verschiedene Arten angeschafft werden. Sowohl Kauf als auch Miete haben ihre Vorzüge – auch steuerlich betrachtet.
Kauf eines Kaffeevollautomaten
Miete / Leasing eines Kaffeevollautomaten
Steuerersparnis beim Kauf eines Kaffeevollautomaten
Die Steuerersparnis variiert je nach Finanzierung der Kaffeemaschine. Betrachten wir zwei Beispiele.
Für die Beispielrechnung kaufen wir im September einen Kaffeevollautomaten für 2.400 Euro ohne Mehrwertsteuer. Laut AfA beträgt die Nutzungsdauer fünf Jahre bzw. 60 Monate. Pro Monat sind demnach 40 Euro als Betriebsausgaben absetzbar.
Da der Kauf im September erfolgt, bleiben im ersten Jahr vier Monate zur Abrechnung. In den folgenden vier Jahren können wir jeweils zwölf Monate angeben. Am Ende bleiben noch acht Monate, um den Abrechnungszeitraum von fünf Jahren zu vervollständigen. Zur Berechnung der Steuerersparnis verwenden wir den Unternehmenssteuersatz von 30 Prozent.
Kaufpreis: 2.400 Euro
Berechnungen für:
Steuerersparnis gesamt: 720 Euro
Steuerersparnis bei der Miete eines Kaffeevollautomaten
In diesem Szenario mieten wir zu Beginn des Jahres einen hochwertigen Kaffeevollautomaten für 99 Euro im Monat. Die Mietdauer beträgt fünf Jahre bzw. 60 Monate, sodass insgesamt 5.940 Euro anfallen. Die monatlichen Mietkosten von 99 Euro können in voller Höhe steuerlich geltend gemacht werden.
Mietkosten: 5.940 Euro insgesamt / 99 Euro pro Monat
Berechnungen für:
Steuerersparnis gesamt: 1.782 Euro
Stellen wir beide Modelle gegenüber, erkennen wir, dass die reine Steuerersparnis beim Mietmodell höher ausfällt. Allerdings müssen wir auch die Ausgaben berücksichtigen.
Kauf eines Kaffeevollautomaten:
- Anschaffungskosten: 2.400 Euro (einmalig im ersten Jahr)
- Steuerersparnis: 720 Euro über fünf Jahre
- Folgekosten: Keine weiteren Ausgaben nach dem Kauf
Miete eines Kaffeevollautomaten:
- Mietkosten: 99 Euro pro Monat, 1.188 Euro pro Jahr, 5.940 Euro über fünf Jahre
- Steuerersparnis: 1.782 Euro über fünf Jahre
Beim Kauf eines Kaffeevollautomaten fällt im ersten Jahr die volle Summe des Kaufpreises an, während in den Folgejahren keine weiteren Ausgaben anstehen. Bei der Mietvariante dagegen fallen kontinuierlich Kosten über die gesamte Mietdauer an.
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Verbrauchsmaterial & Co.: Diese Posten lassen sich steuerlich absetzen
Neben den Anschaffungskosten können auch Verbrauchsmaterialien steuerlich geltend gemacht werden. Dazu gehören Kaffeebohnen, -filter, Milch, Milchpulver, Zucker, Reinigungstabs und Entkalkungsmittel. Auch Wartungsarbeiten können steuerliche Vorteile bieten. Wichtig ist, ob der ausgeschenkte Kaffee als Bewirtung oder Aufmerksamkeit gilt. Aufmerksamkeiten sind steuerlich vorteilhafter, da sie vollständig abgesetzt werden können. Bewirtungskosten, wie im Café, werden nur zu 70 Prozent berücksichtigt.
Jede Ausgabe sollte korrekt erfasst sein. Stimmt der Kaffeeverbrauch nicht mit der Bürogröße überein, kann das Finanzamt misstrauisch werden. Mit entsprechenden Nachweisen und Belegen bleibt man jedoch auf der sicheren Seite.
Wichtig: Ersatzteile für die Kaffeemaschine sind nicht steuerlich absetzbar, da sie nur in Kombination mit der vorhandenen Maschine funktionieren und kein geringwertiges Wirtschaftsgut darstellen.
Tipp: So können Sie die Kaffeemaschine im Homeoffice steuerlich absetzen
„Das Arbeiten von zuhause wird immer beliebter. Auch im Homeoffice gehört für viele ein heißer Kaffee zum Start in den Tag oder zur Mittagspause dazu. Die Kaffeemaschine im eigenen Arbeitszimmer lässt sich unter normalen Umständen leider nicht von der Steuer absetzen, da eine private Nutzung kaum auszuschließen ist. Anders sieht es aus, wenn Ihr Arbeitszimmer nicht an Ihrem festen Wohnsitz liegt. In diesem Fall können Sie die Kaffeemaschine steuerlich absetzen, müssen aber einen entsprechenden Nachweis erbringen, zum Beispiel durch die Vorlage zweier Mietverträge.“

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Sparpotenziale durch Abschreibung von Kaffeevollautomaten nutzen
Die Abschreibung von Kaffeevollautomaten ist für Unternehmen ein komplexes Thema im Steuerrecht. Um optimal zu profitieren, müssen sowohl die Anschaffungskosten als auch die Anschaffungsart berücksichtigt werden. Zudem können Verbrauchsmaterialien in die Rechnung einfließen. Mit einem umfassenden Überblick lässt sich die finanzielle Belastung des Unternehmens erheblich reduzieren. Bei Unsicherheiten hilft ein kompetenter Steuerberater weiter.
Häufige Fragen
Die Anschaffung einer Kaffeemaschine fürs Büro kann kostspielig sein. Diese Kosten lassen sich jedoch als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen. Ob dies auf einen Schlag im Anschaffungsjahr möglich ist oder über mehrere Jahre verteilt wird, hängt vom Preis der Kaffeemaschine ab.
Die Methode der Abschreibung hängt vom Preis der Kaffeemaschine ab. Bei einem Anschaffungspreis unter 800 Euro kann das Gerät als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) im Anschaffungsjahr vollständig abgesetzt werden. Liegt der Preis zwischen 800 und 1.000 Euro, ist eine Abschreibung entweder über einen GWG-Sammelposten oder nach der AfA-Tabelle möglich. Bei Kosten über 1.000 Euro ist die Abschreibung nach der AfA-Tabelle verpflichtend.
Die Abschreibung einer Kaffeemaschine erfolgt anhand der AfA-Tabelle, die die Nutzungsdauer des Kaffeevollautomaten festlegt. Die Kosten werden über diesen Zeitraum hinweg steuerlich abgesetzt.
Laut AfA-Tabelle für das Gastgewerbe beträgt die Nutzungsdauer für elektrische Kaffeemaschinen und Kaffeemühlen fünf Jahre.
Setzt ein Unternehmen die Anschaffungskosten für eine Kaffeemaschine steuerlich ab, reduziert sich der steuerpflichtige Gewinn. Ein niedrigerer steuerpflichtiger Gewinn führt zu einer geringeren Einkommensteuer.
Beträgt der Kaufpreis einer Kaffeemaschine bis zu 250 Euro, erfolgt ein Sofortabzug als Betriebsausgaben. Liegt der Preis zwischen 250,01 Euro und 800 Euro, ist ebenfalls ein Sofortabzug möglich, alternativ können die Kosten in einen Sammelposten einfließen. Bei einem Preis von 250,01 Euro bis 1.000 Euro können die Anschaffungskosten entweder in einen Sammelposten überführt werden, der gleichmäßig über fünf Jahre abgeschrieben wird, oder es erfolgt eine normale Abschreibung über die Nutzungsdauer. Bei Kosten über 1.000 Euro wird die AfA-Tabelle angewendet.
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